Vorschriftzeichen 7
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Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art Krafträder ohne Beiwagen, Fahrräder mit Hilfsmotor, Straßenbahnen und nicht motorisierte Fahrzeuge dürfen jedoch überholt werden. Das Ende der Überholverbotsstrecke ist wie im Bild gezeigt gekennzeichnet. |
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Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger und für Zugmaschinen Ausgenommen sind Pkw und Omnibusse. Diese dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafräder mit Beiagen nicht überholen. Das Überholverbot wird wie im Bild gezeigt aufgehoben. |
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Die Länge der Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild angegeben sein, dann ist bei kurzen Verbotsstrecken das Ende nicht gekennzeichnet. Das Ende einer Verbotsstrecke ist auch dann nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbot zusammen mit einem Gefahrenzeichen angebracht ist und klar erkennbar ist, wo die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. |
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