Vorschriftzeichen 6
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Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren tatsächliche Gesamtmasse eine bestimmte Grenze überschreitet. Das Schild enthält kein Sinnbild, also gilt es für Fahrzeuge aller Art. Die tatsächliche Gesamtmasse ist das Gewicht, das sich beim Wiegen des Fahrzeugs einschließlich seiner gegenwärtigen Ladung ergeben würde. Bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine (einschließlich Sattellast) und den Sattelanhänger (tatsächlich vorhandene Achslasten). Bei Zügen wird jedes einzelne Fahrzeug gesondert gerechnet. |
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Verbot für Fahrzeuge mit einer höheren tatsächlichen Achslast |
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Verbot für Fahrzeuge, deren Breite (einschließlich Ladung) eine bestimmte Grenze übersteigt |
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Verbot für Fahrzeuge, deren Höhe (einschließlich Ladung) eine bestimmte Grenze übersteigt |
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Verbot für Fahrzeuge und Züge über einer bestimmten Länge (einschließlich Ladung) |
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Verbot der Einfahrt Diese Schild steht an allen verbotenen Einfahrten, z.B. am Ende einer Einbahnstraße oder bei mehreren Fahrbahnen vor denen der Gegenrichtung. |
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Verbot der Einfahrt In Verbindung mit diesem Zusatzschild ist Fahrradverkehr in Gegenrichtung erlaubt. |
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Schneeketten sind vorgeschrieben (auf den Rädern der Antriebsachse) Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Gilt auch, wenn das Fahrzeug Vierradantrieb besitzt, weil die Schneeketten auch das Bremsen unterstützen; hier genügen aber Ketten auf einer Antriebsachse. |
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Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung |
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Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand |
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Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand mit Zusatzschild Das Zusatzzeichen bedeutet: Die Vorschrift gilt nur für Kfz, die einschließlich Anhänger mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse haben. |
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