Vorschriftzeichen
Gebote und Verbote können durch Verkehrszeichen oder durch weiße Markierungen auf der Fahrbahn angeordnet sein. Ein Ge- oder Verbot beginnt am Verkehrszeichen, wenn kein Zusatzschild (z.B. 100 m) den Beginn besonders angibt.
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Vorfahrt gewähren! Langsam heranfahren! Wenn das Verkehrszeichen verdeckt würde, nicht näher als 10 m vor dem Zeichen halten. |
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Vorfahrt gewähren mit Zusatzschild Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von rechts und links achten. |
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Halt! Vorfahrt gewähren! An diesem Zeichen muß unbedingt angehalten werden und zwar auch dann, wenn auf der bevorrechtigten Straße kein Fahrzeug kommt. Das Fahrzeug muß - zumindest für einen Moment - völlig zum Stillstand kommen. Anzuhalten ist dort, wo die andere Straße zu übersehen ist (Sichtlinie). Ist eine Haltelinie vorhanden, dann muß vor dieser angehalten werden. Bis zu 10 m vor diesem Zeichen ist jedes Halten und Parken verboten, wenn das Zeichen dadurch verdeckt würde. |
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Ankündigung des Zeichens: Halt! Vorfahrt gewähren! Nach 100 m ist das unbedingte Haltgebot zu befolgen. |
Abknickende Vorfahrt
Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch Zusatzschilder kenntlich gemacht werden. Wer dem Verlauf folgt, biegt ab und muß deshalb blinken.
Wer sich auf einer mit dünnen Linien dargestellten Straße befindet, ist wartepflichtig gegenüber allen Fahrzeugen, die auf der Vorfahrtstraße fahren oder von ihr kommen. Für die aus den untergeordneten Straßen Kommenden gilt untereinander "rechts vor links".
Entscheidend für die Vorfahrt ist nicht, wohin man fährt, sondern woher man kommt.
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Vorfahrt gewähren! Bevorrechtigter Straßenzug. Verkehrsteilnehmer, die dem Verlauf der Vorfahrtstraße folgen oder sie verlassen, haben Vorfahrt. |
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Halt! Vorfahrt gewähren! Bevorrechtigter Straßenzug. Wo die Vorfahrtstraße zu übersehen ist, halten, in jedem Fall an der Haltelinie. |
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Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren! Dieses Zeichen steht vor Fahrbahnverengungen. |
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