Bußgeldkatalog Rechtsfahrgebot

Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot

Tatbestand

Euro Punkte
bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet

40

2

auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen und dadurch einen anderen behindert

40

1

Das Rechtsfahrgebot ist eine in § 2 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelte Weisung an Verkehrsteilnehmer, die mit Fahrzeugen unterwegs sind. Es besagt, dass auf Straßen möglichst weit rechts gefahren werden muss. Hiervon kann, bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrspuren, gemäß § 7 und § 42 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe d StVO abgewichen werden, wenn dies durch die Verkehrsdichte gerechtfertigt ist.

§42 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe d lautet:

"sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert (Leitlinie, Zeichen 340), dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts"
In geschlossenen Ortschaften können Kraftfahrzeuge bis 3,5t zGM den Fahrstreifen frei wählen (§ 7 Abs. 3 StVO).

Wer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit mehreren Spuren in einer Richtung fortgesetzt und grundlos die linke oder, bei drei Spuren, die mittlere Spur benutzt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, begeht einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, der mit 40 € Bußgeld und einem Punkt geahndet werden kann.

Es handelt sich hier nicht um einen amtlichen Text. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Informationsangebotes ist ausgeschlossen.

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